Satzung zum Download

Gesellschaft zur Förderung des Naturkundemuseums Stuttgart e.V.
Rosenstein 1
D – 70191 Stuttgart
Telefon: 07 11 89 36 0
Telefax: 07 11 89 30 100
Gegründet 1912

Satzung

Laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. November 2004

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung des Naturkundemuseums Stuttgart e.V.“. Sein Sitz ist Stuttgart. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes unter Nr. 2307 eingetragen.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, das Staatliche Museum für Naturkunde Stuttgart in jeder Richtung zu fördern, indem er ihm Freunde auch durch kulturelle Veranstaltungen gewinnt und Mittel für Neuerwerbungen und wissenschaftliches Arbeiten verschafft. Er dient der Verbindung des Museums mit der Bevölkerung und will Gelegenheit zu persönlicher Fühlungnahme und zum Einblick in die Tätigkeit des Museums als Stätte der Belehrung und als Forschungsanstalt geben.
Der Verein vertieft und begründet auch die naturkundliche Bildung der Museumsbesucher ins besondere durch Vorträge, die Herausgabe von Schriften und Anschauungsmaterialien sowie die Führung des Zweckbetriebs.

§ 3 Gemeinnütziger Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungszwecke (§ 2) verwendet werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Stifter

Auch Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und andere Personenvereinigungen können Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Stifter werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben bei
a) Ordentlichen Mitgliedern durch Aufnahme seitens des Vorstands.
b) Ehrenmitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses.
c) Stiftern durch Verleihung, die der Ausschuss beschließt.

3.
a) Die Ordentlichen Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig und ist für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
b) Stifter und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
c) Stifter kann werden, wer einen größeren Beitrag (mindestens das hundertfache des Jahresbeitrags) spendet, oder wer einschlägige Fachsammlungen, Einzelstücke, Büchereien oder andere Werte von entsprechendem Rang stiftet. Der Leiter der zuständigen Abteilung und der Direktor des Museums entscheiden gemeinsam über die Bewertung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung.
b) durch freiwilligen Austritt, die Kündigung ist dem Vorstand bis spätestens 15. November auf Jahresschluss schriftlich zu erklären.
c) durch Ausschluss. Der Ausschuss kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen den Zweck des Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins oder Museums schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlt. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig.

III. Verwaltung des Vereins

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Verwaltung und Vertretung

1. Den Verein verwalten
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, unter denen sich der Direktor des Museums befinden soll, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Bei Handlungen die über den gewöhnlichen Betrieb des Vereins hinausgehen haben sich die Mitglieder des Vorstandes untereinander abzustimmen. Der Vorstand leitet die Gesellschaft und führt die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung durch. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft. Nach Abschluss des Geschäftsjahres legt er dem Ausschuss die Jahresabrechnung und den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr vor.
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses und die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Einer der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung. Befindet sich unter den Stellvertretern der Direktor des Museums, so ist er der 2. Stellvertreter.

3. Dem Ausschuss gehören an
a) die Mitglieder des Vorstands
b) 6-12 Beisitzer, darunter sollten mindestens 2 fest angestellte Wissenschaftler des Museums sein

4. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden schriftlich einberufen wird.

5. Der Mitgliederversammlung kommen zu
a) Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und des Rechnungsprüfers
b) Festsetzung der Beitragshöhe der Ordentlichen Mitglieder
c) Abnahme der Jahresabrechung und Entlastung von Vorstand und Ausschuss
d) Zustimmung zum Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr
e) Änderung der Satzung
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Das Stimmrecht wird in der Mitgliederversammlung persönlich ausgeübt und ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung entscheidet soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend anderes vorschreibt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Wahlen zu den Vereinsämtern erfolgen auf 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Verwendung der Mittel

1. Die Mittel des Vereins sind zur Förderung des Staatlichen Museums für Naturkunde Stuttgart entsprechend §2 zu verwenden, insbesondere
a) zum Erwerb von Sammlungen, Sammlungsobjekten, wissenschaftlichem Schrifttum und Instrumenten.
b) zur Durchführung von Forschungsreisen und wissenschaftlichen Grabungen.
c) für die Öffentlichkeitsarbeit des Museums.
d) für Veröffentlichungen.
e) zur Mitgliederwerbung durch Broschüren und Veranstaltungen geeigneter Art.

2. Über die Art der Verwendung der Mittel entscheidet der Ausschuss, auf schriftlichen Antrag nach Stellungnahme durch den zuständigen Abteilungsleiter und Anhörung des Direktors. In dringenden Fällen steht dem Vorstand zusammen mit dem zuständigen Abteilungsleiter des Museums das Verfügungsrecht bis zu max. 5 % des jeweiligen Vereinsvermögens zu, doch ist hiervon der Ausschuss umgehend in Kenntnis zu setzen.

3. Die vom Verein auf diese Weise angeschafften Sammlungsstücke, Bücher und Instrumente werden dem Museum geschenkweise überlassen und sind als Geschenke des Vereins bzw. Einzelspender zu kennzeichnen.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen

1. Alle Sitzungen und ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens 15 Kalendertage vorher schriftlich einzuberufen; es gilt das Absendedatum. Sitzungen oder Mitgliederversammlungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der dem betreffenden Vereinsorgan angehörigen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber einem Vorstandsmitglied beantragt.

2. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.

3. Beschlüsse zu Vorstands- und Ausschusssitzungen können auch auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Weg gefasst werden.

4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Zuruf oder geheim. Wird von einem Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so muss diesem stattgegeben werden.

§ 9 Auflösung

Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die unter Ankündigung des Zweckes mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst werden. Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlossen werden. Ist sie in einem solchen Fall nicht beschlussfähig hat der Vorstand unter Einhaltung von Form und Fristvorschriften eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Staatliche Museum für Naturkunde Stuttgart das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (siehe § 3 dieser Satzung) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung zu verwenden hat.